Satzung


SATZUNG DES KREISVERBANDES
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN BAD DÜRKHEIM

§ 1 NAME
Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bad Dürkheim ist ein Kreisverband des
Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung
lautet “Grüne”.
§ 2 GRUNDSÄTZE UND ZIELE
 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben eine ökologisch fundierte, soziale, gewaltfreie
und basisdemokratische, multikulturelle Gesellschaft an.
 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind konfessionell unabhängig.
 Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Bad Dürkheim.
§ 3 SITZ DES KREISVERBANDES
Sitz des Kreisverbandes ist der Landkreis Bad Dürkheim. Über den Sitz der
Geschäftsstelle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
§ 4 GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES
 Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
 Über die Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden als Untergliederung des
Kreisverbandes entscheidet auf Antrag die Kreismitgliederversammlung.
 Die Ortsverbände erkennen die Kreissatzung an.
 Der räumliche Geltungsbereich der Ortsverbände entspricht in der Regel den
jeweiligen politischen Grenzen im Landkreis, über Ausnahmen entscheidet die
Kreismitgliederversammlung.
 Die Ortsverbände sollen mindestens 7 Mitglieder umfassen.
 Die Ortsverbände sind zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu ihren
Gebietskörperschaften berechtigt.
 Die Auflösung und der Ausschluss von Ortsverbänden sowie die Amtsenthebung
ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die
Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Gegen diese Maßnahmen ist
die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
 Mitglied des Kreisverbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14.
Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei (Satzung und
Programme) bekennt und keiner anderen Partei angehört. Die deutsche
Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
 Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht.
 Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Kreisverband ermöglicht. Voraussetzung
ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband. Die
Kreismitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit eine Mitarbeit
ablehnen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, sich an der politischen Arbeit
und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie
erhalten die gleichen Informationen wie Mitglieder des Kreisverbandes.
§ 6 AUFNAHME VON MITGLIEDERN
 Die Aufnahme muss durch Interessierte in Textform beantragt werden. Über die
Aufnahme entscheiden die entsprechenden Ortsverbände gemäß ihrer Satzung
oder in Absprache der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. Die
Kreismitgliederversammlung ist über Neumitgliedschaften zu informieren. Der
Vorstand behält sich vor, Antragsstellende zu einer persönlichen Vorstellung in
eine Vorstandssitzung einzuladen. Über die Aufnahme ist innerhalb von acht
Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden.
 Gegen eine Zurückweisung können Antragsstellende bei der
Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen; die Widerspruchsführenden sind
anzuhören. Zurückweisungen sind in Textform zu begründen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern mit
einfacher Mehrheit.
 Der Kreisvorstand kann die Entscheidungsgewalt über Mitgliedschaften in
konkreten Fällen an die Kreismitgliederversammlung übertragen.
 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die entsprechenden
entscheidenden Gremien.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Übertritt zu einer anderen Partei
oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Streichung, durch
Ausschluss oder durch Tod.
 Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem jeweiligen
Vorstand.
 Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die jeweilige
Mitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied Anhörungsrecht
hat, mit einfacher Mehrheit. Über den Auschluss eines Mitglieds entscheidet das
Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung. Ein Mitglied
kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen
die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle
Organe oder Gremien des Landesverbandes nach §6 der Landessatzung, sowie
die Orts- und Kreismitgliederversammlungen. Gegen die Entscheidung des
Landesschiedsgerichts ist die Berufung beim Bundesschiedsgericht möglich. Das
Nähere regelt die Landesschieds-gerichtsordnung.
 Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet. Zahlt ein
Mitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach
Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf
diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Vom Beitrag aus
sozialen Gründen freigestellte Mitglieder bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§ 8 ORGANE DES KREISVERBANDES
Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
§ 9 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
 Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
 Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und
erschienenen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes erschienene Mitglied hat
eine Stimme. Nichtmitglieder können teilnehmen.
 Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zur
Tagesordnung einberufen. Eine Kreismitgliederversammlung ist auch dann vom
Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies
schriftlich beantragen.
 Die Einladung erfolgt bis spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin per
E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Mailadresse. Wenn keine Mailadresse
bekannt ist, oder ein Mitglied dies explizit wünscht, erfolgt die Einladung
schriftlich per Post. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf drei
Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung
eingangs bestätigt werden.
 Die Kreismitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
 Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent
der stimmberechtigten Mitglieder, aber nicht weniger als 10 stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind.
§ 10 AUFGABEN DER KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
 Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:
o Wahl der drei gleichberechtigten, geschäftsführenden
Vorstandsmitglieder und bis zu vier Beisitzerinnen o Wahl der beiden Kassenprüferinnen,
o Wahl der Delegierten zu den Landes- und
Bundesversammlungen,Entlastung des Vorstandes,
o Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Resolutionen,
o Beschlussfassung über Programme und Satzung des Kreisverbandes sowie
deren Änderung,
o Bestätigung/Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern gemäß §6,
o Einleitung von Ausschlussverfahren,
o Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden,
o Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Entscheidung über die
Auflösung des Kreisverbandes erfordert eine 2/3 Mehrheit und eine eigens dafür
einberufene Sitzung. Satzungsänderungen benötigen ebenfalls eine 2/3
Mehrheit.
 Bei Wahlen finden das Frauenstatut und das Statut zur Gleichstellung
Anwendung.
 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den
übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt.
 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereinigen kann. Erreicht keiner der Bewerberinnen die Mehrheit, so findet
eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen mit den meisten Stimmen statt. § 11 VORSTAND  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, zwei Sprecherinnen und dem/der Schatzmeisterin.  Eine Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes um bis zu vier Beisitzerinnen ist möglich; sie bilden dann zusammen mit dem
geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand.
 Der Vorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
 Der Gesamtvorstand vertritt den Kreisverband nach innen; die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands vertreten den Kreisverband nach innen und
außen.
 Vorstandssitzungen sind offen für alle Mitglieder. Die Termine sind zu
veröffentlichen.
 Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf der
Kreismitgliederversammlung zulässig. Vorstandsmitglieder können auf der
Kreismitgliederversammlung jederzeit mit absoluter Stimmenmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines
Initiativ- oder Dringlichkeitsantrages.
 Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden
und ihr rechenschaftspflichtig.
 Der Vorstand legt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 12 BEITRAGS – UND KASSENORDNUNG
 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Kreismitgliederversammlung festgelegt.
 Der Mitgliedsbeitrag wird von dem/der Kreiskassierer*in eingezogen.
 Den Ortsverbänden stehen gezahlte Mitgliedsbeiträge abzüglich des Bundes- und
Landesanteils sowie des Kreisanteils zu.
 Die weitere Beitrags- und Kassenordnung wird in den Ausführungsbeschlüssen zu
dieser Satzung geregelt
§ 13 ABSCHLUSS VON RECHTSGESCHÄFTEN
Rechtsgeschäfte für den Kreisverband dürfen nur ausdrücklich von der
Kreismitgliederversammlung dazu ermächtigte Personen abschließen. Dazu zählt der
geschäftsführende Vorstand. Ausgenommen sind Kassen– und
Geschäftsführungsangelegenheiten; diese sind mehrheitlich vom Vorstand zu
beschließen.
§ 14 HAFTUNG FÜR SCHULDEN
Für Schulden des Kreisverbandes haftet gemäß § 54 BGB nur das Vermögen des
Kreisverbandes. Diese Bestimmung muss in alle Verträge, die ermächtigte Personen mit
Außenstehenden abschließen, aufgenommen werden.
§ 15 RÜCKERSTATTUNG VON AUSGABEN
Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erstattung entstandener Ausgaben,
die im Auftrag des Kreisverbandes entstanden sind.
§16 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
Geänderte Fassung einstimmig beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am
07.05.2003
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11.05.2010
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 05.05.2013

Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 28.1.2020

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Ausführungsbeschlüsse
MITGLIEDSCHAFT/GLIEDERUNG
 Eine Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen im Kreis Bad Dürkheim bedingt
grundsätzlich die Mitgliedschaft im Kreisverband Bad Dürkheim von Bündnis 90/
Die Grünen.
 Die Mitglieder des Kreisverbandes Bad Dürkheim können sich einem Ortsverband
von Bündnis 90/Die Grünen auf Stadt-, Stadtteil-, Verbandsgemeinde-,
Gemeinde- oder Ortsteilebene innerhalb des Kreisverbandes zuordnen.
 Die Ortsverbände haben Satzungsrecht. Sie erkennen die Satzung und die
Ausführungsbeschlüsse des Kreisverbandes an.
 Die Ortsverbände sind zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet.
Dazu zählen insbesondere die sofortigen Mitgliedermeldungen. Bei Verstoß
gegen die Pflichten kann der Ortsverband durch einfache Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.
DELEGATION
 Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und ihre
Stellvertreterinnen zu Landes- und Bundesversammlungen zusammen für ein Jahr. Scheidet im Laufe des Jahres eine Delegierte oder ein Delegierter bzw. deren Stellvertreterin aus, findet auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
 Jeder Delegierte kann mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung abgewählt werden.  Ortverbände haben pro 10 Mitglieder ein Vorschlagsrecht für eine/n Delegierten und deren Stellvertretungen zu den Landesdelegiertenversammlungen. Die restlichen Delegierten und Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der
Kreismitgliederversammlung gewählt.

FRAUENSTATUT
Auf Kreisebene zu besetzenden Gremien gehören zur Hälfte Frauen an. Wahllisten sind
alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden
Listenplätze zur Verfügung stehen. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau
für einen den Frauen zustehenden Plätzen kandidieren, bzw. gewählt werden, so bleibt
der Platz zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf die nächste Mitgliederversammlung
verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehende Wahl eingeladen
wird.

ANTRAGSRECHT
 Mitglieder und satzungsgemäß berechtigte Personen können ihr Antragsrecht auf
der Kreismitgliederversammlung ausüben. Ein Antrag muss 14 Tage vor der
Kreismitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
 Ein Initiativantrag muss schriftlich vor der Eröffnung der Tagesordnung der
Versammlungsleitung durch mindestens drei Antragsberechtigte vorgelegt
werden. Zur weiteren Behandlung bedarf er einer 2/3 Mehrheit.
 Ein Dringlichkeitsantrag der sich während der Kreisversammlung ergibt, kann
während der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Er bedarf der
schriftlichen Form und einer Unterstützung durch mindestens 5
antragsberechtigte Personen und zur weiteren Behandlung einer 2/3 Mehrheit.

KASSENORDNUNG
 Ortsverbände unterhalten keine eigene Kassenführung. Die Ortsverbandskassen
werden als Unterkonten in der Kreisbuchhaltung geführt.
 Bei den Ortsverbänden können Handkassen geführt werden. Auf die Vorschriften
der Belegführung wird ausdrücklich hingewiesen.
 Falls Spenden zweckgebunden einem Ortsverband zugewiesen wurden, werden
diese Mittel der entsprechenden Kasse zugeführt.

BEITRAGSORDNUNG
 Die Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder des Kreisverbandes Bad Dürkheim
werden von dem/der Kreiskassiererin erhoben. Die Beiträge fließen der Kreiskasse zu. Es werden die erforderlichen Abführungen für den Bundes- und Landesanteil getätigt.  Die Kreismitgliederversammlung legt die Mindestbeitragshöhe für alle Mitglieder im Kreisverband fest. Der Mindestbeitrag setzt sich aus  einem Anteil für den Bundesverband  einem Anteil für den Landesverband sowie  einem Anteil für den Kreisverband zusammen. Über den Bundes- und Landesanteil entscheiden die entsprechenden Bundes- und Landesgremien. Über den Kreisanteil entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gezahlte Mitgliedsbeiträge, die über dem Mindestbeitrag liegen, werden zwischen Kreisverband und Ortsverband geteilt. Falls keine Mitgliedschaft bei einem Ortsverband besteht, stehen sie allein dem Kreisverband zu.  Der Kreisverband erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Zahlung des Jahresbeitrages ist zum 30. Juni eines Jahres fällig.  Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts zu Bündnis 90/Die Grünen. Der monatliche Mindestbeitrag errechnet sich derzeit aus 3,04 EUR Bundesanteil 3,07 EUR Landesanteil 1,00 EUR Kreisanteil auf insgesamt 7,11 EUR pro Monat bzw. 85,32 EUR Jahresaufkommen. Dieser Beitrag gilt für Mitglieder ohne einkommensteuer- und lohnsteuerrelevantes Einkommen. Mitglieder mit einem einkommensteuer- und lohnsteuerrelevanten Einkommen zahlen den doppelten Jahresmitgliedsbeitrag von 170,64 EUR. Alle einkommensteuer- und lohnsteuerzahlenden Mitglieder erhalten Steuervergünstigungen beim Lohnsteuer- /Einkommensteuerjahresausgleich, indem sie den Mitgliedsbeitrag geltend machen können. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit einen höheren Beitrag zu leisten. Sonderkonditionen bieten wir für Sozialhilfeempfängerinnen, Auszubildende,
Schüler*innen und Studierende an, diese zahlen einen reduzierten Mindestbeitrag in
Höhe des jeweiligen Bundes- und Landesanteils von derzeit EUR 6,11 monatlich ( EUR
73,32 pro Jahr).
Kreistagsmitglieder, die der bündnisgrünen Kreistagsfraktion angehören, werden
aufgefordert zusätzlich einen Sonderbeitrag zu zahlen.

KOSTENERSTATTUNGSORDNUNG
Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes findet Anwendung

Änderungen beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 7. Mai 2003
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11.05.2010
Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 28.1.2020