Satzung SATZUNG DES KREISVERBANDESBÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN BAD DÜRKHEIM§ 1 NAMEDer Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bad Dürkheim ist ein Kreisverband desLandesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnunglautet “Grüne”.§ 2 GRUNDSÄTZE UND ZIELE BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN streben eine ökologisch fundierte, soziale, gewaltfreieund basisdemokratische, multikulturelle Gesellschaft an. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind konfessionell unabhängig. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Bad Dürkheim.§ 3 SITZ DES KREISVERBANDESSitz des Kreisverbandes ist der Landkreis Bad Dürkheim. Über den Sitz derGeschäftsstelle entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacherStimmenmehrheit.§ 4 GLIEDERUNG DES KREISVERBANDES Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Über die Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden als Untergliederung desKreisverbandes entscheidet auf Antrag die Kreismitgliederversammlung. Die Ortsverbände erkennen die Kreissatzung an. Der räumliche Geltungsbereich der Ortsverbände entspricht in der Regel denjeweiligen politischen Grenzen im Landkreis, über Ausnahmen entscheidet dieKreismitgliederversammlung. Die Ortsverbände sollen mindestens 7 Mitglieder umfassen. Die Ortsverbände sind zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu ihrenGebietskörperschaften berechtigt. Die Auflösung und der Ausschluss von Ortsverbänden sowie die Amtsenthebungganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen dieGrundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Gegen diese Maßnahmen istdie Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig.§ 5 MITGLIEDSCHAFT Mitglied des Kreisverbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14.Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei (Satzung undProgramme) bekennt und keiner anderen Partei angehört. Die deutscheStaatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht. Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Kreisverband ermöglicht. Voraussetzungist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband. DieKreismitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit eine Mitarbeitablehnen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, sich an der politischen Arbeitund Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt. Sieerhalten die gleichen Informationen wie Mitglieder des Kreisverbandes.§ 6 AUFNAHME VON MITGLIEDERN Die Aufnahme muss durch Interessierte in Textform beantragt werden. Über dieAufnahme entscheiden die entsprechenden Ortsverbände gemäß ihrer Satzungoder in Absprache der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. DieKreismitgliederversammlung ist über Neumitgliedschaften zu informieren. DerVorstand behält sich vor, Antragsstellende zu einer persönlichen Vorstellung ineine Vorstandssitzung einzuladen. Über die Aufnahme ist innerhalb von achtWochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Gegen eine Zurückweisung können Antragsstellende bei derMitgliederversammlung Widerspruch einlegen; die Widerspruchsführenden sindanzuhören. Zurückweisungen sind in Textform zu begründen. DieMitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern miteinfacher Mehrheit. Der Kreisvorstand kann die Entscheidungsgewalt über Mitgliedschaften inkonkreten Fällen an die Kreismitgliederversammlung übertragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die entsprechendenentscheidenden Gremien.§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Übertritt zu einer anderen Parteioder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Streichung, durchAusschluss oder durch Tod. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem jeweiligenVorstand. Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die jeweiligeMitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied Anhörungsrechthat, mit einfacher Mehrheit. Über den Auschluss eines Mitglieds entscheidet dasLandesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung. Ein Mitgliedkann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegendie Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Parteiverstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alleOrgane oder Gremien des Landesverbandes nach §6 der Landessatzung, sowiedie Orts- und Kreismitgliederversammlungen. Gegen die Entscheidung desLandesschiedsgerichts ist die Berufung beim Bundesschiedsgericht möglich. DasNähere regelt die Landesschieds-gerichtsordnung. Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet. Zahlt einMitglied länger als 3 Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nachAblauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Aufdiese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Vom Beitrag aussozialen Gründen freigestellte Mitglieder bleiben von dieser Regelungunberührt.§ 8 ORGANE DES KREISVERBANDESDie Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und derKreisvorstand.§ 9 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen underschienenen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes erschienene Mitglied hateine Stimme. Nichtmitglieder können teilnehmen. Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zurTagesordnung einberufen. Eine Kreismitgliederversammlung ist auch dann vomVorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder diesschriftlich beantragen. Die Einladung erfolgt bis spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin perE-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Mailadresse. Wenn keine Mailadressebekannt ist, oder ein Mitglied dies explizit wünscht, erfolgt die Einladungschriftlich per Post. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf dreiTage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlungeingangs bestätigt werden. Die Kreismitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozentder stimmberechtigten Mitglieder, aber nicht weniger als 10 stimmberechtigteMitglieder anwesend sind.§ 10 AUFGABEN DER KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:o Wahl der drei gleichberechtigten, geschäftsführendenVorstandsmitglieder und bis zu vier Beisitzerinnen o Wahl der beiden Kassenprüferinnen,o Wahl der Delegierten zu den Landes- undBundesversammlungen,Entlastung des Vorstandes,o Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Resolutionen,o Beschlussfassung über Programme und Satzung des Kreisverbandes sowiederen Änderung,o Bestätigung/Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern gemäß §6,o Einleitung von Ausschlussverfahren,o Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden,o Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Entscheidung über dieAuflösung des Kreisverbandes erfordert eine 2/3 Mehrheit und eine eigens dafüreinberufene Sitzung. Satzungsänderungen benötigen ebenfalls eine 2/3Mehrheit. Bei Wahlen finden das Frauenstatut und das Statut zur GleichstellungAnwendung. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei denübrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen keinWiderspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sichvereinigen kann. Erreicht keiner der Bewerberinnen die Mehrheit, so findeteine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen mit den meisten Stimmen statt. § 11 VORSTAND Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, zwei Sprecherinnen und dem/der Schatzmeisterin. Eine Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes um bis zu vier Beisitzerinnen ist möglich; sie bilden dann zusammen mit demgeschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand. Der Vorstand wird von der Kreismitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand vertritt den Kreisverband nach innen; die Mitglieder desgeschäftsführenden Vorstands vertreten den Kreisverband nach innen undaußen. Vorstandssitzungen sind offen für alle Mitglieder. Die Termine sind zuveröffentlichen. Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf derKreismitgliederversammlung zulässig. Vorstandsmitglieder können auf derKreismitgliederversammlung jederzeit mit absoluter Stimmenmehrheit deranwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund einesInitiativ- oder Dringlichkeitsantrages. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebundenund ihr rechenschaftspflichtig. Der Vorstand legt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.§ 12 BEITRAGS – UND KASSENORDNUNG Der Mitgliedsbeitrag wird von der Kreismitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird von dem/der Kreiskassierer*in eingezogen. Den Ortsverbänden stehen gezahlte Mitgliedsbeiträge abzüglich des Bundes- undLandesanteils sowie des Kreisanteils zu. Die weitere Beitrags- und Kassenordnung wird in den Ausführungsbeschlüssen zudieser Satzung geregelt§ 13 ABSCHLUSS VON RECHTSGESCHÄFTENRechtsgeschäfte für den Kreisverband dürfen nur ausdrücklich von derKreismitgliederversammlung dazu ermächtigte Personen abschließen. Dazu zählt dergeschäftsführende Vorstand. Ausgenommen sind Kassen– undGeschäftsführungsangelegenheiten; diese sind mehrheitlich vom Vorstand zubeschließen.§ 14 HAFTUNG FÜR SCHULDENFür Schulden des Kreisverbandes haftet gemäß § 54 BGB nur das Vermögen desKreisverbandes. Diese Bestimmung muss in alle Verträge, die ermächtigte Personen mitAußenstehenden abschließen, aufgenommen werden.§ 15 RÜCKERSTATTUNG VON AUSGABENMitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erstattung entstandener Ausgaben,die im Auftrag des Kreisverbandes entstanden sind.§16 SALVATORISCHE KLAUSELSollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar seinoder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon dieWirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.Geänderte Fassung einstimmig beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am07.05.2003Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11.05.2010Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 05.05.2013 Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 28.1.2020 ==================================AusführungsbeschlüsseMITGLIEDSCHAFT/GLIEDERUNG Eine Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen im Kreis Bad Dürkheim bedingtgrundsätzlich die Mitgliedschaft im Kreisverband Bad Dürkheim von Bündnis 90/Die Grünen. Die Mitglieder des Kreisverbandes Bad Dürkheim können sich einem Ortsverbandvon Bündnis 90/Die Grünen auf Stadt-, Stadtteil-, Verbandsgemeinde-,Gemeinde- oder Ortsteilebene innerhalb des Kreisverbandes zuordnen. Die Ortsverbände haben Satzungsrecht. Sie erkennen die Satzung und dieAusführungsbeschlüsse des Kreisverbandes an. Die Ortsverbände sind zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet.Dazu zählen insbesondere die sofortigen Mitgliedermeldungen. Bei Verstoßgegen die Pflichten kann der Ortsverband durch einfache Mehrheit derKreismitgliederversammlung aufgelöst werden.DELEGATION Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und ihreStellvertreterinnen zu Landes- und Bundesversammlungen zusammen für ein Jahr. Scheidet im Laufe des Jahres eine Delegierte oder ein Delegierter bzw. deren Stellvertreterin aus, findet auf der darauffolgendenMitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Jeder Delegierte kann mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung abgewählt werden. Ortverbände haben pro 10 Mitglieder ein Vorschlagsrecht für eine/n Delegierten und deren Stellvertretungen zu den Landesdelegiertenversammlungen. Die restlichen Delegierten und Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag derKreismitgliederversammlung gewählt. FRAUENSTATUTAuf Kreisebene zu besetzenden Gremien gehören zur Hälfte Frauen an. Wahllisten sindalternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeradenListenplätze zur Verfügung stehen. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Fraufür einen den Frauen zustehenden Plätzen kandidieren, bzw. gewählt werden, so bleibtder Platz zunächst unbesetzt. Die Wahl wird auf die nächste Mitgliederversammlungverschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehende Wahl eingeladenwird. ANTRAGSRECHT Mitglieder und satzungsgemäß berechtigte Personen können ihr Antragsrecht aufder Kreismitgliederversammlung ausüben. Ein Antrag muss 14 Tage vor derKreismitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Ein Initiativantrag muss schriftlich vor der Eröffnung der Tagesordnung derVersammlungsleitung durch mindestens drei Antragsberechtigte vorgelegtwerden. Zur weiteren Behandlung bedarf er einer 2/3 Mehrheit. Ein Dringlichkeitsantrag der sich während der Kreisversammlung ergibt, kannwährend der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Er bedarf derschriftlichen Form und einer Unterstützung durch mindestens 5antragsberechtigte Personen und zur weiteren Behandlung einer 2/3 Mehrheit. KASSENORDNUNG Ortsverbände unterhalten keine eigene Kassenführung. Die Ortsverbandskassenwerden als Unterkonten in der Kreisbuchhaltung geführt. Bei den Ortsverbänden können Handkassen geführt werden. Auf die Vorschriftender Belegführung wird ausdrücklich hingewiesen. Falls Spenden zweckgebunden einem Ortsverband zugewiesen wurden, werdendiese Mittel der entsprechenden Kasse zugeführt. BEITRAGSORDNUNG Die Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder des Kreisverbandes Bad Dürkheimwerden von dem/der Kreiskassiererin erhoben. Die Beiträge fließen der Kreiskasse zu. Es werden die erforderlichen Abführungen für den Bundes- und Landesanteil getätigt. Die Kreismitgliederversammlung legt die Mindestbeitragshöhe für alle Mitglieder im Kreisverband fest. Der Mindestbeitrag setzt sich aus einem Anteil für den Bundesverband einem Anteil für den Landesverband sowie einem Anteil für den Kreisverband zusammen. Über den Bundes- und Landesanteil entscheiden die entsprechenden Bundes- und Landesgremien. Über den Kreisanteil entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gezahlte Mitgliedsbeiträge, die über dem Mindestbeitrag liegen, werden zwischen Kreisverband und Ortsverband geteilt. Falls keine Mitgliedschaft bei einem Ortsverband besteht, stehen sie allein dem Kreisverband zu. Der Kreisverband erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Zahlung des Jahresbeitrages ist zum 30. Juni eines Jahres fällig. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts zu Bündnis 90/Die Grünen. Der monatliche Mindestbeitrag errechnet sich derzeit aus 3,04 EUR Bundesanteil 3,07 EUR Landesanteil 1,00 EUR Kreisanteil auf insgesamt 7,11 EUR pro Monat bzw. 85,32 EUR Jahresaufkommen. Dieser Beitrag gilt für Mitglieder ohne einkommensteuer- und lohnsteuerrelevantes Einkommen. Mitglieder mit einem einkommensteuer- und lohnsteuerrelevanten Einkommen zahlen den doppelten Jahresmitgliedsbeitrag von 170,64 EUR. Alle einkommensteuer- und lohnsteuerzahlenden Mitglieder erhalten Steuervergünstigungen beim Lohnsteuer- /Einkommensteuerjahresausgleich, indem sie den Mitgliedsbeitrag geltend machen können. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit einen höheren Beitrag zu leisten. Sonderkonditionen bieten wir für Sozialhilfeempfängerinnen, Auszubildende,Schüler*innen und Studierende an, diese zahlen einen reduzierten Mindestbeitrag inHöhe des jeweiligen Bundes- und Landesanteils von derzeit EUR 6,11 monatlich ( EUR73,32 pro Jahr).Kreistagsmitglieder, die der bündnisgrünen Kreistagsfraktion angehören, werdenaufgefordert zusätzlich einen Sonderbeitrag zu zahlen. KOSTENERSTATTUNGSORDNUNGDie Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes findet Anwendung Änderungen beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 7. Mai 2003Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 11.05.2010Änderungen beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 28.1.2020